Satzung

Satzung des TuS 1902 Herrensohr e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1902 Herrensohr e.V, abgekürzt (TuS).Er betrachtet sich als Nachfolger sämtlicher Vereine, die der Pflege des Sportes in Herrensohr bisher gedient haben.

Der Verein hat seinen Sitz in Herrensohr, er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter der Nummer 17 VR 2145 eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Sportes in allen seinen Sparten. Er dient der körperlichen und kulturellen Bildung seiner Mitglieder und der Erziehung zu sportlichem Wettkampf in gegenseitiger Achtung. Der Verein ist politisch und religiös neutral. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, außer zur Erfüllung ihrer satzungsgem. Aufgaben, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung, im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt.

(laut Anhang 1 zu § 60 der Abgabeordnung)

 

§ 4 Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des TuS Herrensohr e.V. werden. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist die Stellung eines Aufnahmeantrages in Textform beim Vorstand erforderlich. Dem Vorstand steht das Recht zu, den Antrag abzulehnen. Erforderlich hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit. Die Ablehnung ist dem Betroffenen in Textform mitzuteilen. Gegen den ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller das Recht zu, den Ehrenrat des Vereins anzurufen, der endgültig entscheidet. Für Minderjährige ist eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters im Aufnahmeschein erforderlich.

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Turn- und Sportverein Herrensohr e.V. setzt sich zusammen aus sporttreibenden (aktiven), nichtsporttreibenden (inaktiven) und Fördermitgliedern.

Juristische Personen werden als Fördermitglied geführt.

Der Verein kennt folgende Arten von Mitgliedern:

Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder über 16 Jahre

Jugendliche Mitglieder zwischen 14 und 16 Jahren

Schüler und Schülerinnen von 6 bis 14 Jahren

Kinder bis 6 Jahre

Fördermitglieder

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

durch den Tod oder Auflösung der Vereinigung

durch freiwilligen Austritt

- dieser kann jederzeit erfolgen, wobei für den angefangenen Monat der Mitgliedsbeitrag zu entrichten ist.

-durch Ausschluss

der vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird,

wegen Nichtachtung der Satzungen,

wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt oder die Sportdisziplin grob verletzt.

Wenn das Mitglied trotz Mahnung in Textform länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, wird es von der Mitgliederliste gestrichen.

Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung oder die nächste Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

 

§ 7 Leitung des Vereins

Leitung des Vereins

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Der Vorstand ist gebunden an die Satzungen sowie die Beschlüsse der Generalversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vor-stand. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Geschäftsführender Vorstand

a) Zusammensetzung

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1.Vorsitzende ( r )

2.Vorsitzende ( r )

3.Vorsitzende ( r )

Hauptkassierer und Schriftführer/-in

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den 1.Vorsitzende oder den 2.Vorsitzenden, vertreten.  Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

b) Aufgaben

Der geschäftsführende Vorstand

- erledigt die laufenden Geschäfte, z.B. Arbeits- und Werkverträge eingehen

-       sorgt für die Einhaltung der Satzung und die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

-       Die Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.

 

Die Abgrenzung des Geschäftsbereiches der einzelnen Vorstandsmitglieder nimmt 1. Vorsitzende vor.

Beschlussfähigkeit

Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn 3 der 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei die Anwesenheit des 1. oder 2. Vorsitzenden immer erforderlich ist.

Verfahren

Über die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das jeweils in der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit angenommen werden muss.

(4) Erweiterter Vorstand

a) Zusammensetzung

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

dem geschäftsführenden Vorstand,

den Abteilungsleitern,

dem Oberturnwart,

der Leiterin der Frauenabteilung Turnen,

dem Sportwart  der Tennisabteilung

und  den Jugendleitern.

b) Aufgaben

Der erweiterte Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes fallen.

Er beschließt über

die Rechtsgeschäfte, die im Einzelfall den Betrag von 4.000,00 Euro übersteigen

Darlehensangelegenheiten.

Aufnahme weiterer Aktivitäten, z.B. Trendsportarten

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Beschlüssen in Darlehensangelegenheiten muss eine Zweidrittelmehrheit zustimmen.

Beschlussfähigkeit

Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei die Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, unter denen sich der 1. oder 2. Vorsitzende befinden muss, erforderlich ist.

5. Generalversammlung

a) Begriff

Die Generalversammlung ist die alljährliche Vollversammlung der Mitglieder. Sie findet im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres statt.

b) Aufgaben

Die Generalversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:

aa)         Anhören der Berichte der

Abteilungsleiter,

Jugendleiter,

des Hauptkassieres,

der Kassenprüfer,

des 1. Vorsitzenden

bb)         Wahl eines Versammlungsleiters

cc)          Entlastung des Vorstandes

dd)         Wahl und Abberufung des 1. Vorsitzenden

ee)         Wahl und Abberufung der weiteren Vorstandsmitglieder unter Vorsitz des 1.Vorsitzenden

ff)           Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.

gg)         Behandlung von Anträgen der Mitglieder.

Diese Anträge müssen spätestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim 1. Vorsitzenden vorliegen.

hh)         Abstimmung über An- oder Verkauf von Grundstücken.

ii) Beschlussfassung über Erstellung / Änderungen der Beitragsordnung

jj) Abstimmung über Satzungsänderungen.

In dem Fall Doppelbuchstabe hh) muss eine Vierfünftelmehrheit und im Fall des Doppelbuchstaben ii) eine Zweidrittelmehrheit zustimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Gewählt werden können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

c) Verfahren

Zu der Generalversammlung wird durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse (Wochenspiegel) oder postalisch durch Brief oder in Textform (z.B.Fax o. E-mail) mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin eingeladen. Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet. Über den Verlauf der Generalversammlung ist vom Protokollführer ein Protokoll zu erstellen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

(6) Außerordentliche Mitgliederversammlung

a) Begriff

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder, die außerhalb der turnusgemäßen Generalversammlung stattfindet. Sie hat stattzufinden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert, oder mindestens 7,5 % der wahlberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich vom Vorstand beantragt. Dieser Antrag muss die Unterschrift aller Antragssteller tragen. Bei Vorliegen eines wirksamen Antrages hat die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen stattzufinden. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss in Textform, mindestens 14 Tage vorher eingeladen werden.

b) Aufgaben

Es werden nur die Anträge behandelt, die zur Einberufung geführt haben.

§ 8 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch einen Beschluss mit Neunzehntelmehrheit der in der Generalver-sammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Es müssen jedoch mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuervergünstigung fällt das Vereinsvermögen an die Landeshauptstadt Saarbrücken, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung im Stadtbezirk zu verwenden hat.

 

§ 9 Abstimmungen

Soweit in dieser Satzung nicht anders angegeben, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und per Akklamation gefasst, wenn nicht 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder geheime Wahl fordert.

 

§ 10 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt bei seinen Mitgliedern einen Monatsbeitrag, der jeweils von der Generalversammlung festgesetzt wird.

Ehrenmitglieder und Schiedsrichter des Vereins sind beitragsfrei.

 

§ 11 Ehrungen

Der Verein kann folgende Ehrungen aussprechen:

1. Ernennung zum Ehrenvorsitzenden

Ehrenvorsitzende können nur ehemalige Vorsitzende werden.

Sie werden durch die Generalversammlung ernannt.

Es können nie mehr als 2 Mitglieder zu gleicher Zeit Ehrenvorsitzender sein.

2. Ernennung zum Ehrenmitglied

Ehrenmitglieder können die Mitglieder werden, die sich durch besondere Leistungen im Vorstand oder der Förderung des Sports ganz besonders verdient gemacht haben. Ihnen wird die goldene Ehrennadel mit Brillanten verliehen. Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt.

Sie sollen über Jahrzehnte hinweg dem Sport treu gedient haben.

3. Die Verleihung der goldenen Ehrennadel mit Brillanten.

Die Verleihung der goldenen Ehrennadel mit Brillanten erfolgt durch den Vorstand. Sie wird einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 50 Jahren verliehen

Dabei wird die Zeit bei anderen sporttreibenden Vereinen mit angerechnet. In diesem Fall gilt das vollendete 15. Lebensjahr als Beginn der Mitgliedschaft.

Verleihung der goldenen Ehrennadel

Die Verleihung der goldenen Ehrennadel erfolgt durch den Vorstand. Sie wird bei einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 40 Jahren verliehen. Dabei wird die Zeit bei anderen sporttreibenden Vereinen mit angerechnet.

In diesem Fall gilt das vollendete 15. Lebensjahr als Beginn der Mitgliedschaft

Verleihung der silbernen Ehrennadel

Die Verleihung der silbernen Ehrennadel erfolgt durch den Vorstand. Sie wird bei einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 25 Jahren verliehen. Dabei wird die Zeit bei anderen sporttreibenden Vereinen mit angerechnet. In diesem Fall gilt das vollendete 15. Lebensjahr als Beginn der Mitgliedschaft

6. Verleihung der Ehrennadel für besondere Verdienste

Die Ehrennadel für besondere Verdienste wird durch den Vorstand verliehen. Sie kann verliehen werden bei besonderen sportlichen Leistungen als Einzelkämpfer sowohl auch als Mannschaft.

Sie kann ebenfalls verliehen werden für die langjährigen Dienste im Vorstand oder in Abteilungen.

 

§ 12 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System / in den EDV-Systemen des Ersten und zweiten Vorsitzenden, des Kassenwarts gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. Als Mitglied des Landessportverbandes ist der Verein verpflichtet, seine Funktionsträger an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter, die vollständige Adresse mit Telefonnummer, Mailadresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Gemeinschaftsfischen meldet der Verein besondere Ereignisse an den Landesverband.

Pressearbeit Der Verein informiert die Tagespresse sowie die verbandseigene Zeitschrift über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die übergeordneten Verbände von dem Widerspruch des Mitglieds.

 

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen, sowie Feierlichkeiten am Schwarzen Brett im Vereinsheim bekannt.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Ereignissen sowie Feierlichkeiten in der Vereinszeitschrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 13 Ehrenrat

Die Ehrenmitglieder des Vereins bilden den Ehrenrat, der im Bedarfsfalle vom Vorstand einberufen wird und unter Leitung eines Ehrenvorsitzenden steht. Der Ehrenrat kann einberufen werden bei besonders gelagerten Streitigkeiten oder ehrverletzenden Behauptungen unter Mitgliedern. Den Entscheidungen des Ehrenrates hat sich jedes Mitglied zu unterwerfen. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind unanfechtbar.

Saarbrücken-Dudweiler, den 20.06.2010

Änderung der Satzung wurden am 20.06.2010   von der

Generalversammlung verabschiedet.

 

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